Allgemeine Geschäftsbedingungen der RoWiA GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gutsmann (Amtsgericht Braunschweig; HRB 204104), Wohltbergstraße 25 in 38440 Wolfsburg
-nachstehend als „RoWiA“ bezeichnet-
§ 1 Allgemeines
a)
Für Leistungen der RoWiA, insbesondere für Montagen, Service, Lieferung von Geräten, Anlagen und Teilen, Programmerstellung und Software gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit, Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen, sofern wir nicht solche schriftlich akzeptiert haben. In diesem Fall habe diese nur für das Geschäft, für das sie getroffen wurden, Gültigkeit. Mit der Annahme unserer Leistung erklärt sich der Kunde mit der ausschließlichen Geltung dieser Geschäftsbedingungen einverstanden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Internet unter (Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen) als PDF-Datei jederzeit frei abrufbar und können vom Kunden in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.
b)
Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder durch die Ausführung der Leistung bestätigt werden. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Datum unserer Auftragsbestätigung oder bei kurzfristigen Lieferungen rechtzeitig vor unserer Leistung, ein schriftlicher Widerspruch zugeht; dies gilt nicht, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung so abweicht, dass mit der Zustimmung des Kunden nicht gerechnet werden kann.
c)
Bei Auslandsgeschäften gilt, soweit nicht anders vereinbart, das deutsche Recht, insbesondere das Handelsrecht.
d)
Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts/Softwareänderungen etc. bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u. a.) stellen keine garantierte Beschaffenheit dar, es sei denn die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
e)
An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u. a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
f)
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der RoWiA gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 2 Preis- und Zahlungsbedingungen
a)
Die Preise für Leistungen der RoWiA ergeben sich aus den im Vertragsschluss bezogenen Preisen. Die Regelungen zu Erschwerniszuschlägen und Zuschlägen für Überstunden oder Sonntags- und Nachtarbeit sowie Spesen werden dem Auftraggeber von der RoWiA zusammen mit dem Angebot übermittelt.
b)
Falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise der Lieferanten von RoWiA oder sonstige auf Produkten und/oder Serviceleistungen der RoWiA liegende Kosten steigen, ist die RoWiA berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
c)
Für Teillieferungen/Teilleistungen kann die RoWiA Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
d)
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
e)
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug auf das Konto der RoWiA zu leisten. Vorrangig gelten die vertraglich vereinbarten Zahlungsziele.
f)
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die RoWiA berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist die RoWiA berechtigt diesen geltend zu machen. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
g)
Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird der RoWiA eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu Seite 3 von 11 Stand: 16.03.2023 schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass gibt, ist die RoWiA berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Die RoWiA ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde diesem Verlangen keine Folge innerhalb einer nachgelassenen Frist und entsprechender Androhung leistet.
h)
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber den Forderungen der RoWiA ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von RoWiA anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 3 Lieferung, Ausführung der Leistung
a)
Lieferung und Leistungstermine oder Fristen gelten stets als nur annähernd und sind für die RoWiA nicht verbindlich, es sei denn, ein Lieferungs- und Leistungstermin wurde ausdrücklich schriftlich bindend bei Vertragsabschluss oder im Rahmen der Ausführungen des Auftrags vereinbart und von der RoWiA schriftlich bestätigt. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn die RoWiA ihre Leistungen bis zum Ablauf der Lieferfrist annahmeverzugsbegründend gegenüber dem Kunden angezeigt hat.
b)
Der Beginn der von der RoWiA angegebenen Lieferzeit/Leistungszeit setzt die Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Kunden zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen wie Zeichnung, Beschreibungen, durch den Kunden vorzulegende Genehmigung, Freigaben und die Gutschriften eventuell mit der RoWiA vereinbarter Anzahlungen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die für die Arbeiten der RoWiA erforderlichen Vorarbeiten in seinem Betrieb so rechtzeitig ausgeführt werden, dass die Leistungserbringung unverzüglich nach Eintreffen der mit den Arbeiten beauftragten Mitarbeitern der RoWiA beginnen kann. Dies schließt insbesondere auch die Bereitstellung von Energieanschlüssen, Hilfsmannschaften und Hilfseinrichtungen, sowie von verschließbaren, trockenen Räumen für Werkzeuge und Prüfgeräte des Personals der RoWiA ein. Außerdem müssen Zufahrtswege zum Montageplatz frei zugänglich sein. Zur Vorbereitung zählt in Roboteranlagen auch die Verfügbarkeit zum verabredeten Zeitpunkt. Bei produzierenden Anlagen muss der Kunde die Möglichkeit schaffen, die Anlage auf ihre Funktion zu testen. Der Kunde hat einen eigenen Speicherabzug von Roboter, SPS- und Zusatzprogrammen zu führen. Alle zur Vorbereitung notwendigen Arbeiten sind vom Kunden durchzuführen.
c)
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom Kunden zu vertretene Unklarheiten ist die durch die RoWiA angegebene Liefer- und Leistungszeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Kunden so lange gehemmt, wie das Hindernis besteht und verlängert sich folglich um die Zeit der Hemmung des Fristablaufs.
d)
Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, z. B. in Bezug auf die kundenspezifische Anpassung von Liefergegenständen oder Programmierarbeiten etc., welche die Einhaltung des Liefertermins oder die Lieferfrist unmöglich machen, so verschiebt sich der Liefertermin/Leistungstermin oder verlängert sich entsprechend den geforderten Änderungen und Ergänzungen.
e)
Der Liefer- und Leistungstermin verschiebt sich und die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehenen Ereignisse, die nicht von der RoWiA zu vertreten sind, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung des Leistungssolls der RoWiA von Einfluss sind. Dies gilt auch bei pandemiebedingten Einflüssen, insbesondere bei erhöhtem Krankenstand oder gesetzlichen Auflagen, die die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit der RoWiA einschränken. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die RoWiA dem Kunden schnellstmöglich im Rahmen der allgemeinen Geschäftstätigkeit mitteilen.
f)
Ausführungsänderungen, die auf technische Verbesserungen und/oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit die Leistung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
§ 4 Unfallverhütungsvorschriften
Der Kunde teilt der RoWiA rechtzeitig vor Abruf der Leistungen besondere betriebsinterne Sicherheitsvorschriften, die von den Mitarbeitern der RoWiA zu beachten sind, mit. Der Kunde verpflichtet sich die vor Ort tätigen Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn über Risiken und sämtliche Sicherheitsvorschriften ausreichend zu belehren. Der Kunde erklärt und sichert zu, dass er die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften beachtet.
§ 5 Gefahrübergang
a)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands geht auf den Kunden über, sobald die RoWiA das vertraglich vereinbarte Leistungssoll erbracht hat. Bei Liefergegenständen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Haus der RoWiA verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
b)
Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes oder die Möglichkeit der Leistungserbringung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versand- oder Leistungsbereitschaft auf den Kunden über.
c)
Die vorstehend genannten Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.
§ 6 Annahmeverzug/Annahmeverzögerung
a)
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die RoWiA berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
b)
Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Liefergegenstandes oder der Leistung der RoWiA auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Leistungsmöglichkeit folgt, die durch die Lagerung/Vorhaltung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; der RoWiA der Nachweis eines höheren Schadens.
c)
Darüber hinaus ist die RoWiA berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die ihrem Kunden mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Kunden mitgeteilten angemessenen Frist über den Leistungsgegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern.
§ 7 Mängelrüge
a)
Der Kunde hat die Leistungen der RoWiA innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung/Inbetriebnahme zu untersuchen. Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer unter Umständen von RoWiA garantierten Beschaffenheit sowie die zu viel, zu wenig oder Falschlieferung sind – soweit sie offensichtlich sind – vom Kunden unverzüglich geltend zu machen.
b)
Mängelrügen des Kunden müssen eine auf den Einzelfall angepasste, detailliert gefasste Beschreibung des jeweiligen Mangels beinhalten.
c)
Werden Mängel nicht innerhalb der zuvor genannten Fristen innerhalb dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht, sind Gewährleistungsansprüche gegen die RoWiA ausgeschlossen.
§ 8 Gewährleistung
a)
Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, beginnend mit Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch eine von RoWiA zu vertretenden Mangel verursacht werden, sowie wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RoWiA beruht, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Rechtsmängeln sowie bei Garantien gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt für Ansprüche aus dem Produkt Haftungsgesetz.
b)
Verlangt der Kunde innerhalb der Verjährungsfrist Nacherfüllung, sind nach Wahl von RoWiA unentgeltlich die Mängel zu beseitigen oder die Leistung neu zu erbringen, sofern der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
c)
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbaren Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
d)
Die RoWiA ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
e)
Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist die RoWiA berechtigt, die ihr entstehenden Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, wenn der Kunde schuldhaft verkannt hat, dass der Umstand aus seinem Verantwortungsbereich den angeblichen
Mangel verursacht hat.
f)
Generell ist eine Haftung der RoWiA in dem Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Kunden andere als von der RoWiA hergestellte oder vorgegebene Teile oder Software verwandt werden sollen. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass eine
solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Leistungsgegenstandes nicht ursächlich ist.
g)
Leistungsbeschreibungen der RoWiA stellen lediglich Beschaffenheitsangaben und keine Garantieversprechen dar. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen weder eine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe noch ein
Garantieversprechen dar.
§ 9 Haftung
a)
Die Haftung der RoWiA setzt voraus, dass der Kunde bei Betrieb des Vertragsgegenstandes die Betriebsanweisung sowie allgemeine technische Vorschriften beachtet hat. Der Kunde ist insofern beweispflichtig.
b)
Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz bei mittelbaren Schäden, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung. Der vorstehend benannte Haftungsausschluss gilt auch für Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber der RoWiA bei Beendigung des Vertrages wegen Verzugs (Rücktritt) sowie im Falle einer von RoWiA durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführte nachträgliche Unmöglichkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn die RoWiA Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat.
c)
Abweichend von der vorstehenden Haftungsregelung haftet die RoWiA, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, wenn
1. RoWiA grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt;
2. RoWiA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat;
3. Durch RoWiA schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind;
4. RoWiA gegen sogenannte Kardinalpflichten verstößt, d. h. bei wesentlichen Vertragsverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder bei Verletzungen von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
d)
Im Falle einer Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Haftung der RoWiA bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
§ 10 Geheimhaltung
Der Kunde hat vertrauliche Informationen, d. h. sämtliche ihm bekanntwerdenden Daten und Informationen, von denen er im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit RoWiA Kenntnis erhält (im Folgenden „vertrauliche Informationen“), wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Kalkulationen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen oder Gegenstände, insbesondere auch in elektronischer Form, geheim zu halten.
b)
Der Kunde hat vertrauliche Informationen nur für die Zwecke des mit RoWiA abgeschlossenen Vertrages zu nutzen, sie nicht ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von RoWiA an Dritte weiterzugeben oder auf sonstige Weise Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde hat jegliches Reverse Engineering außerhalb § 69 e Urhebergesetz, d. h. die Rückwärtsanalyse durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen der Liefergegenstände und der Leistungen der
RoWiA zum Zwecke des Erwerbs, der in dieser Leistung verkörperten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu unterlassen.
c)
Der Kunde ist verpflichtet, vertrauliche Informationen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dabei hat der Kunde diejenige Sorgfalt anzuwenden, die er bei der Behandlung eigener vertraulicher Informationen anwendet, zumindest die angemessene Sorgfalt. Der Kunde ist verpflichtet seinen Mitarbeitern die gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen aufzuerlegen.
d)
Die RoWiA behält sich alle Rechte an den vertraulichen Informationen (einschließlich Urheberrechte, das Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten sowie Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmackmustern, Marken, etc.) und das Eigentumsrecht an den zur Verfügung gestellten, die vertraulichen Informationen enthaltenen Gegenständen vor. An vertraulichen Informationen von RoWiA, gleichgültig ob an diesen Informationen Schutzrechte bestehen oder nicht, werden
dem Kunden jeweils keine Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte eingeräumt.
§ 11 Annullierungskosten
Die Annullierung von Aufträgen ist gegenüber der RoWiA und gegen Ersatz des der RoWiA entstandenen Schadens zulässig. Es wird eine pauschale Schadenersatzsumme in Höhe von 5 % des Nettoauftragswertes vereinbart. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie des entgangenen Gewinns behält sich die RoWiA vor. Der Kunde kann den Nachweis eines geringfügigeren Schadens führen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Forderungen der RoWiA, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Eigentum der RoWiA.
b)
Der Kunde ist zur Be- und Weiterverarbeitung der Liefergegenstände im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände nimmt der Kunde für die RoWiA vor, ohne dass für RoWiA daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Liefergegenstände mit anderen, nicht von der RoWiA gelieferten Waren steht RoWiA ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Sofern der Kunde durch Gesetz Alleineigentum an der Sache erwirbt, räumt er der RoWiA bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflichtet sich, die Sache unentgeltlich für RoWiA zu verwahren.
c)
Veräußert der Kunde den Liefergegenstand oder den gemäß aufgrund der vorangegangenen Regelung im Miteigentum der RoWiA stehenden Gegenstand allein oder zusammen, so tritt der Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Liefergegenstände mit allen Nebenrechten an die RoWiA ab. Die RoWiA nimmt diese Abtretung an. Wenn die veräußerte Sache im Miteigentum der RoWiA steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag der dem Anteilswert der RoWiA am Miteigentum entspricht. RoWiA ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an RoWiA abgetretenen Forderungen. Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen gegenüber der RoWiA in Verzug, so hat der Kunde der RoWiA auf einseitige Anforderung sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Weiter muss der Kunde den Schuldnern auf Anforderung durch die RoWiA die Abtretung anzeigen. Auch die RoWiA ist in diesem Fall berechtigt, gegenüber den jeweiligen Schuldnern die Abtretung selbst offenzulegen und von der Einziehungsbefugnis der RoWiA Gebrauch zu machen.
d)
Verhält sich der Kunde nicht vertragsgemäß, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist die RoWiA zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt. In diesem Fall ist der Kunde zur
Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes noch die Pfändung der Software durch die RoWiA gelten in diesem Fall als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von RoWiA mit der Abholung der gelieferten Ware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände, auf dem sich die gelieferten Waren befinden, betreten und befahren zu lassen.
§ 13 Arbeitsergebnisse
Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an dem im Rahmen des im Angebot vereinbarten Lieferumfangs erzielten und dem Auftraggeber bekannt gegebenen Arbeitsergebnissen jeder Art, wie z. B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u. ä., bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die RoWiA behält in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an
diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der eigenen Betriebsfortbildung.
b)
Die RoWiA trägt keine Verantwortung dafür, ob an die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die RoWiA von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen.
§ 14 Softwarenutzung
a)
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird den Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als den vertraglich vereinbarten Systemen ist untersagt.
b)
Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben
– insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der RoWiA nicht zulässig.
§ 15 Schlussbestimmungen
a)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).
b)
Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist der Sitz der RoWiA GmbH in Wolfsburg.
c)
Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass RoWiA seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der geltenden Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und –sofern hierfür notwendig–
an Dritte übermittelt. Der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung.
d)
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der RoWiA. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
e)
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Bestimmungen durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht. Teilnichtigkeit führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen Regelungen.
f)
Rechtserhebliche Anzeigen und Erklärungen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der RoWiA abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftlichkeit im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt die Übermittlung von Schriftzeichen im Rahmen von nicht unterschriebenen E-Mails.